Verfasst, fachärztlich geprüft und freigegeben von:
Dr. med. Hamid Joneidi Jafari, Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
Letzte Aktualisierung: 28.01.2026
Dieser Text bietet einen umfassenden Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine Brustverkleinerung (medizinisch: Mammareduktionsplastik) von einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen werden können. Die Informationen basieren auf dem aktuellen Begutachtungsleitfaden „Plastisch-chirurgische Eingriffe an der Brust und Straffungsoperationen“ des Medizinischen Dienstes (MD) vom 02.12.2024. Sowohl gesetzliche Krankenkassen als auch private Versicherungen und andere Kostenträger nutzen diesen Leitfaden als wichtige Entscheidungsgrundlage dafür, ob sie die Kosten einer Brustverkleinerung im Einzelfall übernehmen. Diese Zusammenfassung soll verständlich erklären, nach welchen strengen Kriterien der MD einen Antrag prüft und wann eine Brustverkleinerung als Kassenleistung anerkannt werden kann.
Eine Abrechnung der Operation zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist in unserer Klinik grundsätzlich nicht möglich, da wir kein nach SGB V zugelassener Leistungserbringer sind. Einzelne gesetzliche Krankenkassen sehen jedoch in ihren Satzungen Ausnahmen vor, nach denen eine medizinisch notwendige Behandlung im Einzelfall auch bei nicht nach SGB V zugelassenen Leistungserbringern erfolgen kann. Diese Möglichkeit muss zusätzlich und separat zum regulären Kostenübernahmeantrag beantragt und ausdrücklich genehmigt werden. Patientinnen sollten hierzu vorab direkt bei ihrer Krankenkasse nachfragen. Für privat versicherte Patientinnen ist eine Erstattung der Behandlungskosten grundsätzlich möglich, sofern vor der Operation eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung eingeholt wird. Umfang und Höhe der Erstattung richten sich nach dem individuellen Versicherungstarif.
Wichtiger Hinweis: Die Inhalte dieses Textes dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie sind weder rechtlich bindend noch ersetzen sie eine fachärztliche Untersuchung, Diagnose oder Beratung. Bei gesundheitlichen Beschwerden sollten Sie immer umgehend eine Ärztin oder einen Arzt konsultieren. Bitte beachten Sie außerdem, dass Aussagen zur Kostenübernahme unverbindlich sind – eine Erstattung der Kosten ist stets eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Kostenträgers.
Grundsätzliche Haltung der Krankenkassen
Aus Sicht der Krankenkassen gilt eine Brustverkleinerung rechtlich als Eingriff in ein gesundes Organ. Es handelt sich also um ein letztes Mittel („Ultima Ratio“), das nur unter strengen Bedingungen als medizinisch notwendig anerkannt wird. Entsprechend schwierig ist eine Kostenübernahme zu erhalten. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur dann, wenn tatsächlich ein Krankheitswert im medizinischen Sinne vorliegt – also eine behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigung – und nicht bloß der Wunsch nach einer optischen Verbesserung. Mit anderen Worten: Eine Brustverkleinerung wird nicht standardmäßig und nur nach Einzelfallprüfung der medizinischen Notwendigkeit als Kassenleistung genehmigt.
Medizinische Notwendigkeit: Wann zahlt die Krankenkasse?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) rechtfertigt allein der Wunsch nach einer schöneren oder kleineren Brust keine Kostenübernahme. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht im Regelfall nur in zwei Konstellationen:
- Funktionelle Beeinträchtigung: Die übergroße Brust verursacht direkt körperliche Beschwerden oder Schäden. Meist handelt es sich dabei um orthopädische Probleme (z. B. chronische Rücken-, Nacken- oder Schulterschmerzen) oder dermatologische Probleme (z. B. chronische Hautentzündungen durch Reibung und Feuchtigkeit in der Unterbrustfalte). In diesen Fällen kann medizinisch von einer krankhaften Auswirkung der großen Brust gesprochen werden.
- Entstellung: Eine Entstellung wird rechtlich nur in extremen Ausnahmefällen anerkannt. Maßgeblich ist eine objektiv sofort auffällige Veränderung im bekleideten Zustand. Da die Brust im Alltag bedeckt ist, gelten große oder asymmetrische Brüste regelmäßig nicht als Entstellung.
Für die Kostenübernahme sind regelmäßig funktionelle gesundheitliche Beschwerden entscheidend, nicht der Entstellungsbegriff.
Wichtig: Die psychische Belastung durch eine große Brust – etwa Schamgefühl, ein subjektiv hoher Leidensdruck oder depressive Verstimmungen – begründen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine von der Kasse finanzierte Operation. Das BSG betont, dass seelische Probleme infolge des Aussehens mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln sind und nicht durch einen chirurgischen Eingriff an einem ansonsten gesunden Körperteil. Ein seelischer Leidensdruck allein genügt also nicht, um medizinische Notwendigkeit im Sinne der Krankenkasse zu begründen.
Orthopädische Gründe: Rückenschmerzen durch große Brüste
Leiden Patientinnen v. a. unter Rücken-, Nacken- oder Schulterschmerzen, die auf das Gewicht der Brust zurückgeführt werden, prüft der Medizinische Dienst sehr genau die orthopädischen Voraussetzungen. Zwei Kriterien sind hier besonders wichtig:
- Ausschluss anderer Ursachen: Ein Facharzt (in der Regel eine Orthopädin oder ein Orthopäde) muss bestätigen, dass die chronischen Schmerzen tatsächlich durch das Gewicht der Brüste verursacht werden und nicht durch andere Erkrankungen oder Veränderungen der Wirbelsäule. Mögliche andere Ursachen wie Bandscheibenvorfälle, Verschleißerscheinungen (degenerative Veränderungen) oder rheumatische Erkrankungen müssen also zuvor untersucht und als Schmerzursache ausgeschlossen worden sein.
- Gewichtsrelation der Brust („2-%-Regel“): Als Orientierung gilt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Brustgröße und Rückenschmerzen erst wahrscheinlich ist, wenn das Gewicht einer einzelnen Brust etwa 2 % des Körpergewichts der Patientin ausmacht. Unterhalb dieser groben Grenze wird ein mechanischer Effekt der Brust auf die Wirbelsäule als weniger wahrscheinlich angesehen. Es gibt zwar keine starren Grenzwerte, aber diese 2-%-Faustregel dient dem Gutachter als Anhaltspunkt, ob die Brüste außergewöhnlich schwer im Verhältnis zum Körper sind.
Dermatologische Gründe: Hautprobleme durch große Brüste
Große, hängende Brüste können zu chronischen Hautirritationen führen, insbesondere in der Unterbrustfalte, wo Haut auf Haut liegt. Wenn Hautprobleme der Hauptgrund für den Operationswunsch sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Therapieresistente Hautveränderungen: In der Unterbrustfalte müssen chronische Entzündungen, Ekzeme oder Pilzinfektionen bestehen, die durch das Brustvolumen begünstigt werden. Diese Hautveränderungen sollten medizinisch dokumentiert sein.
- Keine Besserung trotz Behandlung: Die Hautprobleme müssen trotz intensiver dermatologischer Therapie anhalten. Das bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum (siehe „6-Monats-Regel“ weiter unten) regelmäßige Behandlungsversuche mit Salben, medizinischen Hautreinigungen etc. unternommen wurden, ohne dass sich die Beschwerden gebessert haben. Nur dann gelten sie als therapieresistent.
Ausschlusskriterien und Kontraindikationen zur Kostenübernahme einer Brustverkleinerung
Bestimmte Faktoren können dazu führen, dass eine Kostenübernahme grundsätzlich ausgeschlossen oder die Operation medizinisch nicht angeraten ist. Zwei wichtige Punkte sind hier Übergewicht und Rauchen:
- Übergewicht (Adipositas, Body-Mass-Index über 30): Ein BMI von über 30 kg/m² wird in der Regel als Ausschlussgrund für eine Brustverkleinerung angesehen. Bei starkem Übergewicht gilt eine Gewichtsreduktion als vorrangige Maßnahme. Durch Abnehmen verringert sich oft auch auf natürlichem Wege das Brustvolumen, und gleichzeitig sinkt das Operationsrisiko. Patientinnen sollten daher vor der Antragstellung möglichst Normalgewicht anstreben oder ihr Übergewicht deutlich reduzieren. Viele Krankenkassen verlangen, dass zumindest ein BMI unter 30 erreicht wird, bevor sie eine Brustverkleinerung überhaupt in Betracht ziehen.
- Resektionsgewicht: Es muss genug Gewebe entfernt werden, um eine Entlastung zu bringen. Als Orientierung gilt, dass pro Seite mindestens 1 % des Körpergewichts entfernt werden sollte (geplantes Resektionsgewicht). Wenn weniger entfernt werden soll, gilt die OP oft nicht als zweckmäßig gegen die Rückenschmerzen.
- Rauchen (Nikotinkonsum): Starkes Rauchen kann als relative Kontraindikation gewertet werden. Nikotin verschlechtert die Durchblutung und erhöht das Risiko von Wundheilungsstörungen nach der Operation. Einige Gutachter weisen daher darauf hin, dass Patientinnen vor einer solchen geplanten Operation das Rauchen einstellen sollten. Zwar führt Nikotinkonsum allein normalerweise nicht zum automatischen Ausschluss der Kostenübernahme, aber er kann im Gutachten negativ ins Gewicht fallen, weil er die Erfolgsaussichten der OP mindert.
Konservative Vorbehandlung: Die 6-Monats-Regel
Vor einer operativen Brustverkleinerung müssen alle nicht-operativen Behandlungsmöglichkeiten konsequent ausgeschöpft worden sein. Der Medizinische Dienst verlangt einen lückenlosen Nachweis darüber, dass sogenannte konservative Therapiemaßnahmen über einen ausreichend langen Zeitraum durchgeführt wurden – in der Regel mindestens sechs Monate. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, lehnt die Krankenkasse den Kostenantrag in aller Regel ab, da die Operation als Ultima Ratio erst dann gerechtfertigt ist, wenn vorherige Maßnahmen keinen Erfolg brachten. Zu den konservativen Behandlungsmaßnahmen gehören je nach Beschwerdebild insbesondere:
- Orthopädische Maßnahmen: z. B. regelmäßige Physiotherapie, Rückenschule, Rehabilitationssport oder Funktionstraining, konsequentes Tragen gut stützender BHs (möglichst mit breiten Trägern) und gegebenenfalls eine medikamentöse Schmerztherapie gegen Rückenbeschwerden.
- Dermatologische Maßnahmen: z. B. konsequente Pflege der Haut unter der Brust mit medizinischen Salben oder Puder, strenge Hygiene (tägliches Reinigen und Trocknen der Unterbrustfalte) sowie das Einlegen von weichen Tüchern, Leinenläppchen oder Kompressen, um Haut-auf-Haut-Kontakt und Feuchtigkeit zu vermeiden.
- Gewichtsreduktion: Bei übergewichtigen Patientinnen ist eine dokumentierte Gewichtsabnahme essenziell. Maßnahmen wie Diäten, Ernährungsberatung, Bewegungstherapie oder die Teilnahme an Abnehmprogrammen sollten nachweislich durchgeführt worden sein. Gerade bei Adipositas (BMI > 30) wird erwartet, dass die Patientin zunächst ihr Gewicht deutlich reduziert, bevor eine Brustverkleinerung überhaupt als Behandlung infrage kommt.
All diese konservativen Therapien müssen über mindestens sechs Monate hinweg konsequent umgesetzt und dokumentiert worden sein. Erst wenn trotz dieser Anstrengungen keine ausreichende Besserung der Beschwerden erreicht wurde, kann der MD eine Operation als letzten Ausweg als begründet ansehen (Therapieresistenz).
Erfolgsaussicht der Operation: Resektionsgewicht
Die geplante Operation muss geeignet sein, die bestehenden Beschwerden tatsächlich zu lindern. In der Praxis achten Gutachter darauf, dass ausreichend Brustgewebe entfernt werden soll, um eine spürbare Entlastung zu erzielen. Hier hat sich die „1-%-Regel“ etabliert: Als Richtwert gilt, dass pro Brust mindestens etwa 1 % des Körpergewichts an Gewebe entfernt werden sollte (Resektionsgewicht), um einen relevanten Effekt zu erreichen.
Beispiel: Bei einer Frau mit 80 kg Körpergewicht wären pro Seite mindestens ca. 800 g Brustgewebe zu entfernen. Ist eine deutlich geringere Gewebemenge vorgesehen, wird die Operation oft nicht als zweckmäßig im Hinblick auf die Symptomlinderung (z. B. gegen Rückenschmerzen) angesehen. Der Gutachter prüft also den Operationsplan dahingehend, ob genügend Volumenreduktion geplant ist, um die gewünschte körperliche Entlastung zu bewirken.
Entstellung: Rechtliche Definition und strenge Kriterien
Eine Entstellung im rechtlichen Sinne liegt wirklich nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen vor. Die körperliche Auffälligkeit muss so extrem sein, dass sie sofort und unvermeidlich Blicke auf sich zieht und als abstoßend empfunden wird. Gerade bei der Brust, die im Alltag bedeckt ist, erkennen Gerichte nahezu nie einen Entstellungsgrad – selbst deutliche Unterschiede in Größe oder Form der Brust gelten in der Regel nicht als Entstellung, solange sie durch Kleidung verborgen werden können. Für die Kostenübernahme einer Brust-OP spielt der Entstellungsbegriff daher so gut wie keine Rolle; entscheidend sind fast immer die funktionellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Entstellung detailliert erläutert:
Um das Konzept besser zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Definition des Bundessozialgerichts (BSG) und die von ihm aufgestellten Kriterien. Das BSG legt sehr strenge und objektive Maßstäbe an, wann eine körperliche Veränderung als Entstellung gilt. Das subjektive Empfinden der Patientin – so groß ihr Leidensdruck auch sein mag – spielt für diese juristische Definition keine Rolle.
Eine Entstellung liegt nach Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Objektiv erhebliche Auffälligkeit
Nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit ist gleich eine Entstellung. Es muss sich objektiv um eine sehr ausgeprägte Auffälligkeit handeln, die deutlich ins Auge sticht.
- Reaktionen der Mitmenschen: Die Veränderung muss so auffällig sein, dass sie bei unbeteiligten Beobachtern spontane Reaktionen wie sichtbare Neugier, Erschrecken oder Betroffenheit hervorruft.
- Fixierung der Aufmerksamkeit: Die Person mit der Auffälligkeit zieht gewissermaßen „ständig viele Blicke auf sich“ und wird zum Objekt besonderer Beachtung aufgrund des körperlichen Merkmals.
- Soziale Folgen: Es besteht die reale Gefahr, dass die Betroffene sich aufgrund der Auffälligkeit aus dem sozialen Leben zurückzieht oder isoliert, wodurch ihre gesellschaftliche Teilhabe erheblich beeinträchtigt wäre.
2. Kriterium des „im Vorbeigehen“
Die Auffälligkeit muss so deutlich sein, dass sie sogar bei flüchtiger Begegnung im Alltag sofort auffällt – also sprichwörtlich „im Vorbeigehen“ bemerkt wird. Leichte Abweichungen oder seltene Besonderheiten (wie z. B. ein zusätzlicher kleiner Finger) reichen hierfür nicht aus; die Auffälligkeit muss von solcher Intensität sein, dass sie sich selbst bei kurzer, zufälliger Wahrnehmung bemerkbar macht.
3. Alltagsübliche Kleidung
Bei der Beurteilung einer möglichen Entstellung wird immer der Anblick in normaler Alltagskleidung zugrunde gelegt. Das heißt, es wird betrachtet, wie die Person im bekleideten Zustand wirkt.
- Kann eine körperliche Veränderung durch übliche Kleidung verdeckt oder kaschiert werden, liegt in der Regel keine Entstellung im sozialrechtlichen Sinne vor.
- Es wird dabei davon ausgegangen, dass das Tragen kaschierender Kleidung zumutbar ist. Es wird kein Unterschied zwischen Sommer- und Winterkleidung gemacht – auch im Sommer kann erwartet werden, dass man die betreffende Stelle bedeckt, sofern dies möglich ist.
4. Verdeckte Körperstellen – enge Ausnahme laut BSG (Urteil 2022)
Grundsätzlich beziehen sich Entstellungsprüfungen auf sichtbare Bereiche. Das BSG hat jedoch in einem Urteil von 2022 (Az. B 1 KR 3/21 R) klargestellt, dass für Körperteile, die üblicherweise von Kleidung bedeckt sind (wie die weibliche Brust), eine Entstellung nur in äußerst engen Ausnahmefällen anerkannt werden kann.
- Die Auffälligkeit an der bedeckten Körperstelle müsste besonders schwerwiegend sein und objektiv evident abstoßend wirken, damit trotz Kleidung von einer Entstellung gesprochen werden kann.
- Zudem müsste sie selbst im intimen, privaten Rahmen (z. B. beim Ausziehen vor dem Partner) so gravierend sein, dass dadurch eine normale Teilhabe am privaten und sexuellen Leben quasi ausgeschlossen wäre.
- In bisherigen Gerichtsentscheidungen hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass beispielsweise ausgeprägte Brustasymmetrien oder Hautüberschüsse nach massivem Gewichtsverlust diese extrem hohe Schwelle nicht erreichen.
5. Abgrenzung zu psychischen Folgen
Abschließend betont das BSG die Trennung zwischen objektiver Entstellung und psychischem Leidensdruck.
- Keine OP aus psychischen Gründen: Selbst große seelische Belastungen oder Komplexe wegen des Aussehens begründen keinen Kassenanspruch auf eine Operation, wenn keine objektiv erhebliche körperliche Auffälligkeit vorliegt.
- Behandlungsweg: Liegt das Hauptproblem im Psychischen (z. B. starkes Schamgefühl ohne gravierende körperliche Funktionsstörung oder ohne objektive Entstellung), so ist der richtige Weg eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung – nicht eine operative Veränderung des Körpers.
- Jugendliche: Auch bei jungen Patientinnen in der Pubertät, die emotional stark unter ihrem Äußeren leiden, gelten dieselben strengen objektiven Maßstäbe wie bei Erwachsenen.
Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag zur Kostenübernahme meiner Brustverkleinerung?
Grundlegende Unterlagen (für jeden Antrag)
Jeder Antrag auf Kostenübernahme einer plastisch-chirurgischen Leistung muss zunächst diese Basisunterlagen enthalten:
- Antragsschreiben der Patientin: Ein persönliches Anschreiben, in dem Sie aus Ihrer Sicht die Beschwerden und die Gründe für die gewünschte Operation schildern. Dieses Schreiben sollte den Leidensdruck verdeutlichen und erklären, warum Sie die Brustverkleinerung benötigen. Hierbei sollten die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen. Psychische Beweggründe sollten dabei nicht maßgeblich sein.
- Leistungsauskunft der Krankenkasse: Eine Auflistung aller in den letzten 12 Monaten in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen (Arztbesuche, Therapien, Verordnungen etc.). Dadurch kann der Gutachter nachvollziehen, welche Behandlungen bereits durchgeführt wurden und welchen Verlauf Ihre Beschwerden genommen haben. (Dies wird zumeist von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt.)
- Fachärztlicher Befundbericht der Operateurin/des Operateurs: Ein ausführlicher Bericht Ihres Plastischen Chirurgen (alternativ kann auch der Gynäkologe diese Rolle übernehmen), der die medizinische Notwendigkeit der Operation begründet. Dieser Befundbericht ist zentral für die Begutachtung und muss sehr umfangreiche Informationen enthalten, u. a.:
- Anamnese: Ihre ausführliche Krankheitsgeschichte im Zusammenhang mit der Brustproblematik. Hier wird dokumentiert, seit wann und in welcher Form Beschwerden bestehen.
- Aktueller Befund: Eine körperliche Untersuchung mit objektiven Maßen, insbesondere Körpergröße und Gewicht (zur Berechnung des BMI) sowie idealerweise Angaben zur Brustgröße (z. B. aktuelle BH-Größe oder Brustmaße).
- Bisherige Therapien: Auflistung aller bisher erfolgten Behandlungen und konservativen Maßnahmen (Physiotherapie, spezielle BHs, Hautbehandlungen, ggf. frühere Operationen etc.) inklusive Angabe, wie diese angeschlagen haben.
- Indikationsstellung: Eine klare Begründung der Ärztin/des Arztes, warum die Operation aus medizinischer Sicht notwendig ist. Hier wird dargelegt, welche Diagnosen gestellt wurden und weshalb eine operative Reduktion der Brust medizinisch indiziert erscheint (z. B. chronische Wirbelsäulenbeschwerden durch großen Brustbusen, wiederkehrende Hautentzündungen etc.).
- Behandlungsvorschlag: Die Beschreibung des geplanten operativen Eingriffs, also was genau gemacht werden soll (z. B. beidseitige Mammareduktionsplastik mit voraussichtlicher Gewebeentfernung von XY Gramm pro Seite etc.).
- Funktionseinschränkungen: Eine Schilderung der konkreten funktionellen Einschränkungen und Beschwerden, unter denen Sie leiden (z. B. dauerhafte Schmerzen, Haltungsschäden, Bewegungseinschränkungen, Hautprobleme), um den Leidensdruck zu untermauern.
Spezifische Unterlagen für die Brustverkleinerung
Neben den allgemeinen Dokumenten fordern die Gutachter bei einer Brustverkleinerung in der Regel zusätzliche fachärztliche Berichte zur Untermauerung der Gründe (da hier meist orthopädische und/oder dermatologische Aspekte eine Rolle spielen):
- Orthopädischer Befund- und Behandlungsbericht: Falls Rückenschmerzen oder andere statische Probleme als Grund angegeben werden, ist ein Bericht der Orthopädin/des Orthopäden unerlässlich. Darin muss konkret nachgewiesen werden, dass
- alle relevanten Untersuchungen durchgeführt wurden, um andere Ursachen der Schmerzen auszuschließen (z. B. bildgebende Diagnostik der Wirbelsäule, Tests auf orthopädische Erkrankungen), und
- welche Therapien bereits gegen die Beschwerden unternommen wurden (z. B. Physiotherapie, Schmerzmittel, Rückentraining) und dass diese ausgeschöpft sind, ohne ausreichende Besserung.
- Dermatologischer Befund- und Behandlungsbericht (falls Hautprobleme vorliegen): Wenn wiederkehrende Hautentzündungen oder -infektionen unter der Brust als Begründung dienen, verlangt der MD einen ausführlichen Bericht der Hautärztin/des Hautarztes. Dieser muss zeigen, dass
- über mindestens 6 Monate eine konsequente dermatologische Behandlung (antientzündliche/antimykotische Salben, Puder, Hygiene-Maßnahmen etc.) durchgeführt wurde, und
- dennoch die Hautveränderungen weiterhin bestehen (Therapieresistenz).
Anforderungen an die Fotodokumentation
Eine Fotodokumentation der Befunde ist für die Begutachtung Ihres Antrags sehr wichtig – oft erfolgt die Entscheidung „nach Aktenlage“, das heißt ohne persönliche Untersuchung, sodass Fotos als Beweismittel dienen. Der Leitfaden stellt strenge Anforderungen an diese Fotos, damit sie aussagekräftig und objektiv verwertbar sind. Achten Sie darauf, gemeinsam mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt folgende Vorgaben umzusetzen:
- Bildqualität: Die Fotos sollen farbig, scharf und in hoher Auflösung sein. Sie sollten aus ausreichendem Abstand aufgenommen werden (etwa 2 Meter), damit Proportionen richtig eingeschätzt werden können.
- Perspektiven: Vorgeschrieben sind Aufnahmen des Oberkörpers in neutraler Haltung von mehreren Seiten:
- Frontalansicht (gerade von vorn).
- Schräg seitlich von beiden Seiten (halbschräge Perspektive von rechts vorne und links vorne).
- Seitliche Profilansicht (von direkt rechts und links).
- Bildausschnitt: Die Fotos müssen so aufgenommen sein, dass der gesamte Rumpf von den Schultern bis zum Becken erkennbar ist. Nur so kann der Gutachter die Körperproportionen und die Größe der Brust im Verhältnis zum Körper korrekt beurteilen.
- Zustand: Auf den Fotos sollte die Patientin oberkörperfrei sein, damit alle relevanten Befunde sichtbar sind. (Das Gesicht kann und sollte aus Privatsphäregründen normalerweise nicht mitfotografiert werden.)
- Hautbefunde: Wenn Hautprobleme als Grund angegeben werden, müssen zusätzlich Detailfotos der betroffenen Hautstellen unter der Brust aufgenommen werden. Diese Aufnahmen sollten mit angehobener Brust gemacht werden, sodass z. B. Entzündungen, wunde Stellen oder Hautausschlag in der Unterbrustfalte deutlich zu erkennen sind.
- Kennzeichnung: Jedes Foto muss mit wichtigen Identifikationsdaten beschriftet sein: Dazu gehören Ihr Name, Ihr Geburtsdatum, das Aufnahmedatum sowie der Name der Praxis/Klinik oder des behandelnden Arztes, der die Fotos erstellt hat. Dies stellt sicher, dass die Bilder korrekt zugeordnet werden können und aktuell sind.
Nachweise über konservative Behandlungen
Der MD-Leitfaden betont nochmals, dass vor einer Operation alle konservativen Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen. Daher sollten dem Antrag auch Nachweise über diese Behandlungen beigefügt werden:
- Orthopädische Therapie-Nachweise: Fügen Sie Belege über absolvierte Physiotherapie-Verordnungen, Teilnahmebescheinigungen von Rückenschule, Rehasport oder Funktionstraining sowie Aufstellungen über eine langfristige Schmerzmedikation bei. Idealerweise sollte ersichtlich sein, dass diese Maßnahmen über mindestens 6 Monate regelmäßig durchgeführt wurden.
- Gewichtsreduktion: Falls Ihr BMI über 30 lag/liegt, sollten Sie Nachweise über Ihre Gewichtsabnahme-Versuche einreichen. Das können z. B. Dokumentationen Ihres Gewichtsverlaufs, Bescheinigungen über die Teilnahme an Abnehmprogrammen oder Ernährungsberatungen sein. Dies untermauert, dass Sie ernsthaft versucht haben, durch Abnehmen eine Besserung zu erreichen (was vorrangig erwartet wird).
- Dermatologische Maßnahmen: Wenn Hautprobleme angeführt werden, sollten Sie dokumentieren, welche Lokalbehandlungen erfolgt sind. Das umfasst z. B. ärztliche Verordnungen oder Quittungen für Salben, Pflegeprodukte und Spezialmaterial (wie Mullkompressen für die Unterbrustfalte) sowie idealerweise schriftliche Vermerke der Hautärztin/des Hautarztes über Ihre regelmäßigen Hygienemaßnahmen. Auch hier ist ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten relevant.
Wichtige Messwerte im ärztlichen Bericht
Um das Ausmaß der Brustvergrößerung objektiv darzustellen, empfiehlt der Leitfaden, bestimmte Messwerte im ärztlichen Befundbericht anzugeben. Diese helfen dem Gutachter, die körperlichen Proportionen und die Schwere der Makromastie besser einzuschätzen:
- Jugulum-Mamillen-Abstand (JMA): Das ist der Abstand vom Halsgrübchen (Vertiefung oberhalb des Brustbeins) zur Brustwarze. Dieser Wert zeigt, wie tief die Brust hängt bzw. wie lang der Oberkörper im Verhältnis zur Brust ist.
- Mamillen-Submammärfalten-Abstand (MSA): Abstand von der Brustwarze zur Unterbrustfalte (dort, wo die Brust an der Brustwand anliegt). Ein großer MSA kann auf eine stark hängende Brust hindeuten.
- Brustumfang: Gemessen einmal auf Höhe der Brustwarzen (Oberbrustumfang) und einmal unterhalb der Brust (Unterbrustumfang). Diese Maße liefern Informationen zur Brustgröße und ihrer Verteilung.
- Brustgewicht: Eine Einschätzung oder Messung des Gewichts jeder Brust. Dies kann z. B. mittels Wasserverdrängung in einem speziellen Behälter oder durch Wiegen der Brust (in einer Schale auf der Waage) erfolgen. Hintergrund: Ab einem Brustgewicht von etwa 2 % des gesamten Körpergewichts pro Seite gilt ein Zusammenhang mit Rückenschmerzen als wahrscheinlich. Diese Angabe untermauert also, ob die Brüste außergewöhnlich schwer sind.
- Geplantes Resektionsgewicht: Die Angabe, wie viel Gramm Gewebe pro Seite entfernt werden sollen. Hier sollte idealerweise der oben genannte Richtwert (mindestens ca. 1 % des Körpergewichts pro Brust) erfüllt sein, damit der Gutachter die Erfolgsaussicht der Operation als hoch einschätzt.
Schlüsselkriterien für einen erfolgreichen Antrag auf Kostenübernahme der Brustverkleinerung
Die Antragstellung beim Medizinischen Dienst erfordert eine nachvollziehbare und lückenlose medizinische Begründung. Es genügt nicht, Beschwerden lediglich zu schildern; sie müssen durch geeignete Unterlagen objektiv belegt werden. Ziel ist es, anhand der eingereichten Dokumentation drei zentrale Punkte klar darzustellen:
- Nachweis des Krankheitswertes: Es muss belegt sein, dass eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Dies erfolgt durch objektive Befunde, ärztliche Berichte und eine aussagekräftige Fotodokumentation, aus denen Art und Ausmaß der Beschwerden sowie der Brustveränderung hervorgehen.
- Kausaler Zusammenhang: Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass die bestehenden Beschwerden ursächlich auf die Brustgröße zurückzuführen sind und nicht durch andere Erkrankungen erklärt werden können. Hierzu dienen insbesondere fachärztliche Stellungnahmen (z. B. aus Orthopädie oder Dermatologie), in denen alternative Ursachen geprüft und ausgeschlossen wurden.
- Ausschöpfung konservativer Maßnahmen: Es muss dokumentiert sein, dass alle zumutbaren nicht-operativen Behandlungsoptionen über einen ausreichenden Zeitraum durchgeführt wurden, darunter beispielsweise Physiotherapie, spezielle Trainingsprogramme, dermatologische Behandlungen oder Maßnahmen zur Gewichtsreduktion, ohne dass eine relevante Besserung eingetreten ist.
Nur wenn diese Punkte durch eine konsistente und vollständige Dokumentation belegt sind, kann der Medizinische Dienst die medizinische Notwendigkeit der Operation positiv bewerten. Unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen führen häufig zu Rückfragen, Verzögerungen oder zu einer ablehnenden Entscheidung. Eine sorgfältige Zusammenstellung der Nachweise erhöht daher die Erfolgsaussichten eines Kostenübernahmeantrags deutlich.
Fazit
Viele Betroffene stehen vor der Herausforderung, ihre Beschwerden einordnen zu müssen und realistisch einschätzen zu wollen, ob ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Diese Informationen sollen dabei helfen, die bestehenden Möglichkeiten besser zu verstehen und gegebenenfalls zu nutzen.
Unabhängig davon ist es mir wichtig zu betonen, dass eine medizinische Beratung und Behandlung stets individuell erfolgen muss. Auch wenn eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht möglich oder nicht realistisch ist, lassen wir Patientinnen mit ihrem Anliegen nicht allein. In einem persönlichen Beratungsgespräch besprechen wir gemeinsam die gesundheitlich sinnvollste Vorgehensweise und zeigen transparente Lösungen auf – sowohl im Hinblick auf medizinische Optionen als auch auf individuelle Finanzierungsmodelle.
Im Mittelpunkt steht dabei immer eine verantwortungsvolle, fachärztliche Beratung und das Ziel, für jede Patientin eine medizinisch passende und nachvollziehbare Lösung zu finden.

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